Produkteinfuhr

Produkteinfuhr&Zoll

„Einfuhrbestimmungen“ für externe Besucher/Touristen

GELD: Der Tausch von ausländischer Währung auf einem Parallelmarkt ist untersagt und darf nur in der Wechselstuben des SSB oder des Dorfs erfolgen. Die Einfuhr von Devisen, auch Gold/Silberwährung/Münzen ist nicht erlaubt. Valuta-Geldmittel sind für die Dauer des Aufenthalts im SSB oder bei der Dorfbank zu hinterlegen. Der Geldumtausch findet in festgelegter Obergrenze in der Dorf/SSB-Bank statt, ggf. teilweise in Leistungsgutschriften wie Hotelgutscheinen. Dorfbewohner können in den Banken auch HAEs zum Kauf gegen Valuta anbieten. Private Unterbringungsverträge bei längeren Aufenthalten werden über das Tourismusbüro des SSB abgewickelt.

SONSTIGE EINFUHREN: Mitnahmefähige Güter sind für Touristen allein persönliche Reiseutensilien wie Kleidung, Toilettenartikel, Kameras – für Angehörige auch Mitbringsel aller Art. Eingeführtes darf im Dorf nicht weiterverkauft werden.

Alle Vorgaben gelten auch für Mitarbeiter des SSB, entfallen für diese jedoch innerhalb ihres gesonderten Wohn- und Wirkbereichs.

„Einfuhrbestimmungen“ für Siedler (betrifft nicht den Importladen)

Der SSB sollte den Siedlern einen kostenlosen Stadt-Shuttleservice offenhalten, der dann auch zu Vor-Ort-Konsum oder Einkäufen genutzt werden kann. Die Einfuhr von „Aussen“ gekauften Waren ins Kerndorf ist dabei aber auf einen möglichst niedrigen Betrag zu beschränken. Eingeführte Produkte dürfen im Ort nicht weiterverkauft werden – selbst wenn sie ordnungsgemäss verzollt wurden.

Zoll

Zum Schutz der eigenen handwerklichen, nachhaltigen, tier/naturschützerischen, lohnfairen Produktion müssen eingeführte Produkte, die Teil der dörflichen Angebotspalette sind, Verzollungsbestimmungen unterliegen. Die regulären Zollaufschläge (oder bei „Schmuggel“ Punktabzüge) haben dabei abzugslos den dadurch umgangenen/geschädigten lokalen Anbietern zugute zukommen.

Eingeführte Produkte die im Dorf selbst angeboten werden sind nach amerikanischem Vorbild mit einem 30%igen Zoll belegt. Wer zum Beispiel in der globalisierten Systemwirtschaft Fisch kauft,

  • zahlt entweder (A) an der SSB-Schleuse 30% des Kaufpreises in Punkten bzw. Valuta oder
  • kauft (B) zum selben Aufschlagsbetrag einen (personalisierten oder auch tauschbaren) Dorfverbrauchsgutschein, der auf dieselbe Produktklasse festgelegt ist.

Bei Prozedere A fliesst nach unserem Beispiel das Geld sofort und unmittelbar in den Fischereibetrieb, allerdings  – und das ist ein StrukturplanungsVorteil – nicht als verbrauchsfähige Einkunft. Der Fischereibetrieb ist vielmehr gehalten, mit dem Geld Reinvestitionsmassnahmen zu bestreiten, durch die er seine Produkte verbessern oder qua maschineller Herstellungsbeschleunigung verbilligen kann. Will man ein anderes Beispiel hinzuziehen, so kann der Müller mit diesem Zusatzgeld seine Mühle ausbauen oder anstehende Korneinkäufe subventionieren.

AUSNAHMEN: 1. Produkte, die von der Verbrauchsvaucher-Regelung erfasst sind, sind von Importzöllen befreit. 2. Wer im Rentnerladen angebotene Sonderprodukte privat einführt zahlt ebenfalls keinen Importzoll. 3. Der Rentnershop ist gleichsam von allen Zöllen befreit.